Die schweizerischen Sozialversicherungen

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1.12.2008/23.12.2010

Willkommen in meiner Mecker-Ecke

Wärend meiner Übersetzer-Arbeit für die schweizerischen Sozialversicherungen stolpere ich immer wieder über Gesetzes-Artikel die in einem Rechtsstaat nichts verloren haben.



Hier ein Beispiel davon

Art. 12 ATSV Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Art. 12 Einspracheentscheid

1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern.

Ich verstehe das so: Der Versicherer darf auch Berechnungsfehler machen, da es aber am Begehren der Einsprache nicht gebunden ist, darf es diese Berechnuchnungsfehler stehen lassen.

2 Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache.

Da kommt dann der Hammer gegen den Opositen: "Entweder nimmst du dein Mecker-Brief zurück oder wir verschlechtern deine Position."

Habe ich das wirklich richtig verstanden?







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