Die schweizerischen Sozialversicherungen |
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1.12.2008/23.12.2010
Willkommen in meiner Mecker-EckeWärend meiner Übersetzer-Arbeit für die schweizerischen Sozialversicherungen stolpere ich immer wieder über Gesetzes-Artikel die in einem Rechtsstaat nichts verloren haben. |
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Hier ein Beispiel davonArt. 12 ATSV Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Art. 12 Einspracheentscheid 1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. Ich verstehe das so: Der Versicherer darf auch Berechnungsfehler machen, da es aber am Begehren der Einsprache nicht gebunden ist, darf es diese Berechnuchnungsfehler stehen lassen. 2 Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache. Da kommt dann der Hammer gegen den Opositen: "Entweder nimmst du dein Mecker-Brief zurück oder wir verschlechtern deine Position." Habe ich das wirklich richtig verstanden? |
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