1.12.2008/25.05.2010
Willkommen in meiner Mecker-Ecke
Wärend meiner Übersetzer-Arbeit für die schweizerischen Sozialversicherungen sehe mir immer wieder Gesetzes-Artikel die ich, in einem Rechtsstaat, als unverständlich empfinde.
Als 1. Beispiel Art. 12 ATSV Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Art. 12 Einspracheentscheid
1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern.
Ich verstehe das so: Der Versicherer darf auch Berechnungsfehler machen, da es aber am Begehren der Einsprache nicht gebunden ist, darf es diese Berechnuchnungsfehler stehen lassen.
2 Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache.
Da kommt dann der Hammer gegen den Opositen: "Entweder nimmst du dein Mecker-Brief zurück oder wir verschlechtern deine Position."